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MAE » Presse-Angelegenheiten » Pressemitteilungen » Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Pop gegen Rumänien
 
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Pop gegen Rumänien Tipareste aceasta pagina Trimite prin e-mail


Datum: 21.12.2006

Heute, den 21. Dezember 2006, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung im Fall Pop gegen Rumänien verkündet, indem er die Verletzung des Artikels 1 des ersten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der die Einhaltung des Eigentumsrechts garantiert, festgestellt hat. 

In der Tat hat der Kläger gezeigt, dass man ihm durch die Entscheidung der Maramureş Kreiskommission für die Anwendung des Gesetzes über den Immobilienfonds Nr. 18/1991 das Eigentumsrecht auf ein Grundstück innerhalb der Gemeinde Miresu Mare anerkannt habe. Aufgrund der Entscheidung der Kommission wurde ein Protokoll über die Inbesitzsetzung für das Grundstück von 3.992 qm erstellt.

Die Entscheidung der Kommission wurde im Gericht von einem Dritten angefochten, dem man das Eigentumsrecht durch Entscheidung der Kreiskommission festgesetzt und die Eigentumsurkunde für ein Grundstück von 4.178 qm erstellt hatte, das sich teilweise mit der dem Kläger gewährten Fläche überlappte. Die Klage des Dritten wurde durch eine Entscheidung vom 22. Januar 1997 des Gerichtshofs Maramureş endgültig und unwiderruflich abgelehnt.

Der Kläger hat beim Amtsgericht Baia Mare eine Klage auf Nichtigerklärung der Eigentumsurkunde des Dritten eingereicht. Durch eine unwiderrufliche Entscheidung vom 14. September 2001 wurde die Klage teilweise zugelassen, indem die Urkunde nur für einen Teil des Grundstücks, der sich mit der dem Kläger gewährten Fläche überlappte, nichtig erklärt wurde.

Der Kläger hat vor dem Straßburger Gericht die Verletzung seines Rechts auf Benutzung der ganzen Fläche vorgebracht, die man ihm durch die Entscheidung der Kreiskommission mit Bestätigung durch den Beschluss vom 22. Januar 1997 zugeteilt hatte.

Durch seine Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass durch die Gerichtsentscheidung vom 22. Januar 1997 die Anfechtung des Dritten abgelehnt worden sei, was die Entscheidung der Kreiskommission bestätigen sollte. Der Gerichtshof hat gemeint, dass der Kläger aufgrund dieser Gerichtsentscheidung rechtmäßig hoffen konnte, dass man ihm das durch die Verwaltungsentscheidung - die man durch keine spätere Gerichtsentscheidung für ungültig erklärt hatte - bestimmte Grundstück zurückgebe.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Gerichtsentscheidung von den Behörden nicht umgesetzt worden sei, was eine Einmischung in das Eigentumsrecht des Klägers darstellt. In Anbetracht dessen, dass dem Dritten das Eigentumsrecht auf eine Fläche von 3.000 qm vom strittigen Grundstück anerkannt worden war, konnte der Kläger verlangen, dass man ihm die restliche Fläche, bzw. 972 qm zuteilt. In Anbetracht der Ablehnung des Klägers, den Besitz für die letztere Fläche zu verlangen, ist der Gerichtshof zur Schlussfolgerung gekommen, dass man die Verantwortung der Behörden für die Nichtdurchführung der Entscheidung vom 22. Januar 1997 zu diesem Punkt nicht in Anspruch nehmen kann.

Was das restliche Grundstück betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Regierung keine Unterlagen vorgelegt habe, die die Vorkehrungen der Behörden zur Inbesitzsetzung des Klägers nachweisen und hat gemeint, dass man in diesem Fall von der objektiven Unmöglichkeit der Durchführung nicht sprechen kann, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Behörden für die Zuteilung desselben Grundstücks sowohl an dem Kläger, als auch an den Dritten verantwortlich sind, obwohl die Verfahren über das Grundstück anhängig waren. Weiter hat er gemeint, dass die Behörden die Pflicht haben, Vorkehrungen zur Aufklärung der Situation, die wegen scheinbar widersprechender Entscheidungen entstanden sei, die sie durchzuführen haben, zu treffen.

Zudem ergibt es sich nicht, dass die Behörden dem Kläger die Inbesitzsetzung eines gleichwertigen Grundstücks gemäß Art. 23 des Gesetzes Nr. 18/1991 vorschlugen.

Unter diesen Umständen haben die Behörden den Kläger ohne Erklärung des Rechts beraubt, sich seines Gutes zu erfreuen.

Infolgedessen hat diese Einmischung, da sie unbegründet ist, den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verletzt, und der Gerichtshof hat die Verletzung des Art. 1 des Protokolls festgestellt. 

Folglich hat der Gerichtshof die Regierung gezwungen, die Entscheidung vom 22. Januar 1997 über das strittige Grundstück (ohne die Fläche von 972 qm) durchzuführen. Wegen des Fehlens der Durchführung wurde die Regierung gezwungen, dem Kläger den Betrag von 15.000 Euro als materiellen Schaden zu zahlen. Zudem wurde die Regierung gezwungen, dem Kläger den Betrag von 2.000 Euro als immateriellen Schaden zu gewähren.

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